DEF Rechtfertigungsgrund, bei dem sich eine Person, die nicht in der Lage ist, sich einem rechtswidrigen, ernsten und unverzüglichen Angriff gegen ihre Person oder die Person eines Dritten anders als durch Begehung der als Straftat qualifizierten Tat zu entziehen, in angemessener Weise mit dem Willen verteidigt, diesen Angriff abzuwehren (ComTerm).