DEF Höchstes administratives Rechtsprechungsorgan, das aus zwei Abteilungen besteht:
- Die Gesetzgebungsabteilung gibt ein mit Gründen versehenes Gutachten ab über den Text aller Entwürfe beziehungsweise Vorschläge von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und der Abänderungsanträge zu diesen Entwürfen und Vorschlägen, die ihm vorgelegt werden.
- Die Verwaltungsstreitsachenabteilung befindet im Wege von Entscheiden über Nichtigkeitsklagen wegen Verletzung entweder wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Befugnismissbrauch, die eingeleitet werden gegen Akte und Verordnungen (ComTerm).